Satzung der Bugenhagen-Stiftung

Präambel

Mit der Bugenhagen-Stiftung verfolgt die Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde in Hannover das Ziel, in Zeiten finanzieller Enge wichtige kirchliche Aufgaben weiter zu erfüllen und dabei insbesondere Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten im kirchlichen Leben zu eröffnen. Dem in die Stiftung eingebrachten Kapital mögen Gemeindeglieder eigene Zuwendungen an die Stiftung hinzufügen, die entweder zusammen mit den Stiftungserträgen zum Verbrauch bestimmt sind (Spenden), oder die dem Grundstockvermögen zugeführt werden (Zustiftungen).

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bugenhagen-Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
(3) Sitz der Stiftung ist Hannover.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Bugenhagen-Stiftung fördert mit ihren Vermögenserträgen kirchliche Tätigkeiten insbesondere im Bereich der Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde, und zwar ergänzend zu bestehenden kirchlichen Diensten, indem sie Personal- und Sachkosten ganz oder teilweise finanziert, die für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der kirchlichen Arbeit entstehen. Die Stiftung hilft dabei insbesondere arbeitslosen Personen mit geeigneten Bildungsabschlüssen, ihre Berufserfahrungen zu erweitern und sich für geeignete dauerhafte Anstellungen im kirchlichen Raum besser zu qualifizieren. Die Bugenhagen-Stiftung kann auch besondere kirchenbezogene Ausbildungen fördern und dafür Stipendien oder Ausbildungsbeihilfen gewähren.
Dabei beginnt die Stiftung ihre Förderungen mit sachlich und zeitlich eng begrenzten Teilmaßnahmen, bis eine bessere Ertragslage durch substanzielle Zustiftungen gesichert ist.

(2) Die Bugenhagen-Stiftung arbeitet eng mit kirchlichen Körperschaften, insbesondere der Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde und der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, ihren Gliederungen und den damit verbundenen kirchlichen Werken und Einrichtungen zusammen.

§ 3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen und Verwendung der Vermögenserträge

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt DM 200.000,00
(Zweihunderttausend Deutsche Mark).
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
Zustiftungen sind zulässig.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(4) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen; diese können ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 7 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind
1. der Vorstand,
2. das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(3) Alle Mitglieder des Vorstands müssen einer christlichen Kirche angehören und in
ihrer Mehrzahl Mitglieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Drei davon werden vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde bestellt, davon mindestens zwei, die gleichzeitig dem Kirchenvorstand angehören. Dem Vorstand soll mindestens ein rechtskundiges Mitglied angehören. Mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein.
(2) Der erste Vorstand wird bei der Gründung der Stiftung insgesamt vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde bestellt.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Vorstands wird bei der Gründung der Stiftung vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde ernannt; später wird es vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Das gleiche gilt für das stellvertretend vorsitzende Mitglied.
(4) Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde kann ein von ihm bestelltes Mitglied, das Kuratorium ein sonstiges Mitglied jeweils mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet außer im Todesfall
a) durch Abberufung,
b) nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung,
c) bei Vollendung des 70. Lebensjahres,
d) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, oder
e) bei Wegfall der Funktion, derentwegen ein Vorstandsmitglied bestellt ist.
Erneute Bestellung ist im Falle b) auf jeweils weitere vier Jahre, im Falle c) auf
jeweils ein weiteres Jahr bis zur Vollendung des 73. Lebensjahres möglich. Ein
Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein
nachfolgendes Mitglied bestellt ist.
(6) Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird ein nachfolgendes Mitglied im Fall des Absatz 1 Satz 2 vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde, im übrigen vom Kuratorium – hier mit der Mehrheit seiner Mitglieder – bestellt. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch das vorsitzende Mitglied, im Falle seiner Verhinderung durch das stellvertretend vorsitzende Mitglied, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, unter denen das vorsitzende oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied sein muß.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes, des Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
3. die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Kuratoriums;
4. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
5. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen und Sachverständige heranziehen.

§ 10 Geschäftsgang des Vorstandes

(1) Die Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefaßt. Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
(2) Das vorsitzende Mitglied lädt den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen ein, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezählt – 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied.
(4) Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, ersatzweise des stellvertretend vorsitzenden Mitglieds.
(5) Die Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich einverstanden erklärt haben.
(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorstandsmitglied, das die Sitzung geleitet hat, zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und das vorsitzende Mitglied des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(7) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 11 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchstens fünfzehn Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden in dem in Absatz 1 vorgegebenen
zahlenmäßigen Rahmen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Bugenhagen-
Kirchengemeinde berufen, und zwar mindestens vier Mitglieder auf sechs Jahre
und mindestens drei auf vier Jahre.
(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall
a) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich erklärt werden kann;
b) durch Abberufung aus wichtigem Grund durch den Kirchenvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern es sich um die nach Absatz 2 vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde erstmalig berufenen Kuratoriumsmitglieder handelt;
c) durch Abberufung aufgrund einstimmigen Beschlusses des Kuratoriums, wobei dem betreffenden Mitglied kein Stimmrecht zusteht;
d) nach Ablauf der Amtszeit.
Erneute Berufung ist in den Fällen a) und d) möglich. Bis zur Berufung eines nachfolgenden Mitglieds bleibt das ausscheidende Mitglied im Fall d) im Amt.
(4) Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern werden die neuen Mitglieder vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder berufen, und zwar alle auf die Dauer von vier Jahren. Wiederberufung ist im Rahmen von Absatz 3 Satz 2 möglich.
(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.

§ 12 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere:
a) die Beschlußfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
c) die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
d) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes, soweit diese nicht vom Kirchenvorstand bestellt werden.
(2) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(3) Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, ist das Kuratorium beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Für die Haftung der Mitglieder des Kuratoriums gilt § 9 Absatz 3, für den Geschäftsgang des Kuratoriums § 10 entsprechend, soweit in den vorstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 Satzungsänderung

(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint.
(2) Der Änderungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

§ 14 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Der Beschluß darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.

§ 16 Auflösung der Stiftung

Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde oder ihre Rechtsnachfolgerin mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die den hier festgelegten Zwecken möglichst nahekommen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.

(Am 8. Dez. 1998 vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde beschlossene Fassung, geändert am 24. Febr. 1999 aufgrund von Vorschlägen der Bezirksregierung Hannover und des Finanzamts Hannover-Nord und nochmals geändert mit Beschluss vom 2.Okt.2013, genehmigt vom Landeskirchenamt Hannover mit Schreiben vom 22. Jan. 2014 und vom Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser mit Schreiben vom 9.5.2016.)