Schon seit ihrer Gründung ist die Bugenhagen-Stiftung vom Finanzamt Hannover-Nord als gemeinnützig anerkannt. Wir dürfen daher Zuwendungsbescheinigungen ausstellen, damit Sie die Beträge, die Sie uns zukommen lassen, von der Steuer absetzen können. Außerdem sind wir von der Kapitalertragssteuer befreit: das bedeutet, dass Zinsgewinne, die wir mit dem Stiftungsvermögen erzielen, uns ohne jegliche Abzüge zur Verfügung stehen.

So können Sie uns unterstützen

Durch Geldzuwendungen

Dies ist ein Oberbegriff, denn eine Zuwendung kann entweder eine Zustiftung oder eine Spende sein.

  • Zustiftung: Der Betrag wird dem Stiftungsvermögen hinzugefügt und bleibt daher dauerhaft erhalten. Nur die Erträge werden jedes Jahr für den Stiftungszweck verwendet. Sie können Zustiftungen bis zu einer Million Euro innerhalb von zehn Jahren steuerlich geltend machen! Vorteil: einmal in die Stiftung eingebrachtes Vermögen bleibt für immer erhalten und bewirkt Jahr für Jahr Gutes – auch über den Tod des Gebers hinaus. Nachteil: gerade in der derzeitigen Niedrigzinsphase ist ein hohes Stiftungsvermögen notwendig, um ausreichende Erträge zu erzielen.
  • Spenden: Der Betrag wird für den in der Satzung festgelegten Stiftungszweck ausgegeben, bleibt also nicht erhalten. Sie können jedes Jahr bis zu 20% Ihres Gesamteinkommens als Spende absetzen. Vorteil: uns steht sofort der volle Betrag zur Verfügung. Nachteil: die Spende hat nur einen einmaligen Effekt, denn das Geld bleibt nicht erhalten.

Sie können auf der Überweisung angeben, ob wir den Betrag als Zustiftung zum Stiftungsvermögen oder als Spende verbuchen sollen. Wenn Sie keine Weisung erteilen, überlassen Sie die Entscheidung uns.

Tipp: Geburtstage, Hochzeiten, Taufen, Jubiläen, aber auch Beerdigungen sind eine gute Gelegenheit, für unsere Stiftung zu sammeln und so die Gemeinde zu unterstützen. Ihre Gäste können dadurch die Geschenke von der Steuer absetzen.

Wichtig: Bitte geben Sie auf der Überweisung Ihre vollständige Anschrift an. Nur so können wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung für das Finanzamt zukommen lassen!

Durch testamentarische Verfügung und Schenkung

Wir brauchen keinerlei Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zu zahlen. Sie haben daher die Gewissheit, dass Ihr an uns gegebenes Vermögen ohne jegliche Abzüge der Stiftung zu Gute kommt und für immer erhalten bleibt. In der Einführung haben wir beschrieben, dass eine Erbschaft die Gründung unserer Stiftung ermöglicht hat. Dieses Startkapital ist auch heute noch vollständig vorhanden. Man kann die Stiftung aber nicht nur mit Geld, sondern auch durch Übereignung von Immobilien oder anderen Wertgegenständen fördern.

Allgemein gilt: wir freuen uns auch über kleine Beträge, denn sie zeigen uns Ihre Verbundenheit mit der eigenen Gemeinde. Besonders wegen dieser vielen kleinen Beträge, die wir von zahlreichen Menschen jedes Jahr bekommen haben, konnte unsere Stiftung immer weiter wachsen!

Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben, wenden Sie sich bitte an uns, siehe Kontakte. Wir haben in Vorstand und Kuratorium Fachleute, die Ihnen gerne Auskunft geben.